Abschnitt 2: Grundvorschriften
§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen [1]
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
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IAAAH-97041
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 i. V. mit Art. 10 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 28) wird in § 6 Abs. 3 mit Wirkung v. die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.