Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 99 Ermächtigung
Myßen/Pieper, Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, .
1 § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für das Zulageverfahren vorgesehenen Vordrucke sowie den Inhalt und den Aufbau der zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellt neben dem Zulageantrag auch die Muster für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG, für die Bescheinigung nach § 92 EStG und für die Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG in einem geschützten Downloadbereich für dort angebundene Anbieter zur Verfügung. Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) werden die für die einzelnen Beitragsjahre jeweils gültigen BMF-Schreiben bezüglich der zu verwendenden Datensätze veröffentlicht.
2 Aufgrund der in § 99 Abs. 2 EStG enthaltenen Ermächtigung ist die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) erlassen worden, in der Grundsätze zur organisatorischen Durchführung des Zulageverfahrens, zu verschiedenen Dokumentationspflichten der Anbieter, zum Datenaustauschverfahren nach § 91 EStG und zu den Mitteilungspflichten des Anbieters gegenüber dem Zulageberechtigten (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG und § 92 EStG ) geregelt sind.