Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

7. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-65347-6

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

Khayreddin Karboul, Frank Nestler (November 2022)

1 Zuständig für die Durchführung des Rückforderungsverfahrens ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Ihr hat der Anbieter die schädliche Verwendung i. S. des § 93 EStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen. Die Anzeige muss die für die Festsetzung des Rückforderungsbetrags erforderlichen Daten enthalten. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückforderungsbetrag (Zulage, ggf. zusätzlich gewährter Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG) und teilt diesen dem Anbieter mit. Darüber hinaus hat die ZfA den steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beim Arbeitnehmer nach § 94 Abs. 2 EStG zurückzufordern. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Rückforderung der Zulagen und des steuerlichen Vorteils ist der Zeitpunkt, in dem die den Verlust des Bezugsrechts begründenden Willenserklärungen (z. B. Kündigung oder Widerruf) wirksam geworden sind. Im Übrigen gilt R 40b.1 Abs. 13 ff. LStR. Die Mitteilung der ZfA führt bei Abweichungen in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das FA ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat, denn diese Mitteilung ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu; sie ermäc...

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