Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 4b Direktversicherung
Doetsch, Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen, NWB QAAAE-52794.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Eine Direktversicherung ist – neben der Pensionskasse und dem Pensionsfonds – einer der drei versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV); nicht versicherungsförmig sind die unmittelbare Pensionszusage und die Unterstützungskasse. Eine gesetzliche Definition findet sich in § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
2§ 4b EStG regelt die Ausnahme von der Aktivierungspflicht des Versicherungsanspruchs beim ArbG, soweit der ArbN Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ist. Dadurch wirken sich die vom ArbG aufgewendeten Versicherungsprämien – auch bei Entgeltumwandlung durch den ArbN – in voller Höhe gewinnmindernd aus. Trotz Nichtaktivierung verbleibt der Versicherungsanspruch im Betriebsvermögen und kann vom ArbG bis zum Eintritt des Versicherungsfalls z. B. abgetreten oder beliehen werden (§ 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
3Vor allem die Abtretung und Beleihung des Versicherungsanspruchs durch den ArbG sollten durch Einführung des § 4b EStG erleichtert werden, da die Frage, ob eine Aktivierung des Anspruchs in jenen Fällen erforderlich sei, vor Einfügung des § 4b EStG zu ...