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IWB Nr. 23 vom

Wertansatz von zu Wohnzwecken vermieteten Drittstaatenimmobilien

Thomas Breiden

Das FG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes i. d. F. v.  (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (, NWB IAAAH-95622 – nun Rs. C-670/21).

I. Gesetzliche Regelung

Die Vorschrift des § 13c ErbStG a. F. wurde mit dem sog. Erbschaftsteuerreformgesetz aus dem Jahr 2008 neu in das Gesetz aufgenommen. Im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegene Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet sind, sind nach § 13c ErbStG a. F. mit 90 % ihres Wertes anzusetzen. Das heißt, der Gesetzgeber gewährt für derartige Immobilien einen Bewertungsabschlag von 10 %, sofern diese nicht Teil eines begünstigten Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG sind.

Mit Gesetz v.  zur „Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ wurde § 13c ErbStG a. F. in § 13d ErbStG verschoben. Die Vorschrift gilt sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen unter Lebenden für Erwerbsvorgänge.

II. Rechtsstreit und Vorlagefrage

Dieser Vorteil gilt nicht für Immobilien...