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RENO Nr. 12 vom Seite 2

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 7

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Bezieht ein Schuldner mehrere Einkommen, so ergibt sich in der Regel aus den einzelnen Einkommen gar kein oder nur ein sehr geringer pfändbarer Betrag. Die ZPO eröffnet dem Gläubiger in diesen Fällen die Möglichkeit, zur Berechnung des pfändbaren Betrages die Einkommen des Schuldners zusammenrechnen zu lassen.

Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Naturalleistungen

Ein Schuldner der mehrere (ggf. unpfändbare) Einkommen von verschiedenen Drittschuldnern bezieht, soll nicht ungerechtfertigt geschützt werden (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850e, Rn. 24). Bezieht der Schuldner mehrere Einkommen/Sozialleistungen, oder Arbeitseinkommen und Sozialleistungen, oder Arbeitseinkommen und Naturalleistungen, kann in den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Antrag auf Zusammenrechnung beider Einkommen gem. § 850e Nr. 2/Nr. 2a ZPO aufgenommen werden. Ordnet das Vollstreckungsgericht antragsgemäß die Zusammenrechnung der Bezüge an, ist das pfändbare Einkommen alsdann aus dem zusammengerechneten Nettogesamteinkommen zu entnehmen. Im Insolvenzverfahren ist gem. § 36 Abs. 4 InsO ein entsprechender Antrag auf Zusammenrechnung an das Insolvenzgericht z...

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