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BMF 01.12.2021 III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001, BBK 24/2021 S. 1149

Umsatzsteuer | BMF äußert sich zur Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Das BMF reagiert auf die BFH-Rechtsprechung zur „handelsüblichen Bezeichnung“ der gelieferten Ware in einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG und ändert den UStAE in den Abschnitten 14.5 und 15.2a.

Aus Sicht des BMF muss auch weiterhin ausgeschlossen werden, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Daher muss sich die erbrachte Leistung eindeutig und leicht nachprüfen lassen. Im Zweifel genügt zwar eine handelsübliche Bezeichnung; jedoch ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass die Angabe in der Rechnung die handelsübliche Bezeichnung in der jeweiligen Handelsstufe ist.

Bei [i]Keine Handelsüblichkeit bei sonstigen Leistungen sonstigen Leistungen gibt es keine handelsübliche Bezeichnung, da diese nur bei Lieferungen zulässig ist. Allerdings kann sich die erbrachte Leistung auch aus anderen Unterlagen als der Rechnung ergeben, wie der EuGH in der...