BfF - L 6000 - 114

Beiträge zur Arbeitnehmerkammer

Kalenderjahr 2003

Erlass des SfF Bremen vom - L 6000 - 114 -

Nach dem vom Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten als Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluss der Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer wird der bisherige Beitragssatz auch ab beibehalten.

Danach betragen die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer 0,15 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammerkammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.

Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lofinzahlung für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn von weniger als 250,- € erhalten.

Die Arbeitgeber haben die Beiträge bei den Lohnzahlungen, die den Fälligkeitstagen folgen, einzubehalten.

Unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig.

Die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die die Arbeitgeber haften, sind zusammen mit den Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a EStG vorgesehenen Zahlungsterminen (monatlich, vierteljährlich und jährlich) bei der Finanzkasse ihres Betriebsstättenfinanzamts (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und dorthin abzuführen. Arbeitgeber, die keine Lohnsteueranmeldungen an Betriebsstättenfinanzämter im Lande Bremen abzugeben haben, sind verpflichtet, die Beiträge bei der Finanzkasse des Finanzamts Bremen-Mitte, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen, bis zum 10. Tage des nach Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden Monats anzumelden und dorthin abzuführen.

Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsberechnung auf volle Centbeträge abzurunden.

BfF v. - L 6000 - 114

Fundstelle(n):
ZAAAA-80547