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Die Umsetzung der Kryptowertetransferverordnung
Analyse des Referentenentwurfs und der Stellungnahmen der Fachverbände dazu
Seitens des BMF wird mit der Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV, BGBl 2021 I S. 4465 f.) das Ziel forciert, im Hinblick auf die Informationsübermittlung bei der Übertragung von Kryptowerten eine Gleichstellung mit den in der Geldtransferverordnung (GTVO) bestehenden Sorgfaltspflichten herbeizuführen. Dies betrifft insbesondere die Kryptowertedienstleister, die die Informationen über den Empfänger wie den Auftraggeber erheben müssten. „Für die Übertragung von Kryptowerten auf elektronische Geldbörsen, die nicht durch einen Kryptoverwahrer verwaltet werden, und die Übertragung von Kryptowerten von elektronischen Geldbörsen, die nicht durch einen Kryptoverwahrer verwaltet werden, werden erhöhte Sorgfaltspflichten festgelegt.“ Als Begründung für die Notwendigkeit einer Einführung von erhöhten Sorgfaltspflichten werden sowohl die Anonymität und die damit verbundenen strafrechtlich relevanten Verwendungsmöglichkeiten als auch die Herausforderungen bei der Zuordnung der Beteiligten beim Transfer von Kryptowerten als auch die zunehmende Bedeutung beispielsweise im Hinblick auf die Marktkapitalisierung in den letzten Jahren genannt.
Die technische Umsetzung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten (§ 3, § 4 KryptoWTransferV) wird die größte Herausforderung, die möglicherweise nicht innerhalb der Übergangsfristen zu bewältigen ist.
Die durch einige Fachverbände befürchtete mögliche Überregulation, die durch die Kryptowertetransferverordnung entstehen könnte, birgt die Gefahr der Schädigung der Attraktivität des Standorts Deutschland.
Eine europäische oder internationale Lösung ist vorzuziehen, da die Regulation von Kryptowertetransfers i. d. R. keine ausschließlich nationale Herausforderung darstellt.S. 940