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FG Köln | Aufgabe des Bekanntgabewillens der Finanzbehörde
Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids setzt den Bekanntgabewillen der Finanzbehörde voraus. Die Aufgabe des Bekanntgabewillens durch die Behörde ist nur dann beachtlich, wenn sie klar und eindeutig dokumentiert wird und der Steuerpflichtige zeitnah darüber informiert wird.
Im Streit war die Frage, ob ein Gewinn für eine sog. passive Entstrickung einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft [i]Kein Widerruf des Bekanntgabewillens durch rein verwaltungsinterne Dokumentationdurch Änderung des DBA aus verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Gründen berücksichtigt werden kann. Der Kläger war Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft, die eine Immobilie hielt. Zum war Art. 13 Abs. 2 DBA Spanien so geändert worden, dass das Besteuerungsrecht für Kapitalgesellschaften mit mehr als 50 % Immobilienvermögen nicht mehr Deutschland, ...