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Wertansatz von zu Wohnzwecken vermieteten Drittstaatenimmobilien bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
[i]FG Köln, Beschluss v. 2.9.2021 - 7 K 1333/19, NWB IAAAH-95622 Das FG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes i. d. F. v. (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Rs. C-670/21). Dem EuGH wird mit diesem Vorlagebeschluss erneut eine Norm des nationalen Erbschaftsteuergesetzes zur Überprüfung vorgelegt. Zu erwähnen sind hier für den Fall einer Grundstücksschenkung die Vorabvorlage zu § 16 Abs. 2 ErbStG a. F. und für den Fall des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens die EuGH-Vorlage zu § 27 ErbStG. Grundsätzlich steht das Unionsrecht einer Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht entgegen. Allerdings ist jeweils zu prüfen, ob die im Einzelfall angewendeten Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gegen die Grundfreiheiten (Art. 45 ff. AEUV) verstoßen.
Nach Art. 63 AEUV sind alle Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Staaten verboten.
Der EuGH könnte Klarheit schaffen, ob es sich bei § 13c ErbStG a. F. um eine europarechtswidrige Diskriminierung gegenüber Drittstaatenimmobilien handelt.
Die Einschätzung des EuGH hat Relevanz für alle Erbschaft- und Schenkungsfälle mit vermietetem Grundbesitz im Nicht-EU-/EWR-Ausland.