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FG Köln | Berücksichtigung nicht eingereichter Anzahlungsrechnungen
Die (österreichische) Klägerin hatte in Deutschland einen Vorsteuervergütungsantrag eingereicht, der in der Anlage zwei Schlussrechnungen umfasste – nicht aber die dazugehörigen, im selben Jahr erteilten Anzahlungsrechnungen. Nur die Vorsteuer aus der Restzahlung (laut Schlussrechnung), nicht aber aus den Anzahlungsrechnungen wurde vergütet. Die Klägerin legte vergeblich Einspruch ein, in dessen Zug sie der Behörde elektronische Kopien der Anzahlungsrechnungen sowie Zahlungsbelege übermittelte.
Das [i]Nach Meinung des Finanzgerichts konnte die Vorsteuer aus im Antrag nicht besonders aufgeführten Anzahlungsrechnungen vergütet werden FG Köln gab der Klägerin recht. Zwar sei bei Anzahlungsrechnungen ein Vorsteuerabzug grds. nur aufgrund dieser Rechnungen möglich. Im Streitfall sei jedoch von einer wirksamen Antragstellung der Klägerin auch in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen auszugehen. Unter Bezug auf...