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EuGH | Besitz einer Rechnung und Vorsteuerabzug
Die (französische) Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) kaufte im Jahr 2012 bei der rumänischen Firma Z Geräte, die in Rumänien verblieben und der Z überlassen wurden. Ein Vorsteuer-Vergütungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt, weil die Rechnungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Z stornierte die Rechnungen und stellte 2015 neue (offenbar vorgabengerechte) Rechnungen aus, die die Klägerin mit einem neuen Antrag einreichte. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil die Klägerin die Vergütung dieser Vorsteuer bereits verlangt habe.
[i]Für den Vorsteuerabzug bedarf es des Besitzes einer RechnungDer EuGH führte an, dass der Steuerpflichtige eine gemäß der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen müsse. Das Recht auf Vorsteuerabzug entstehe zwar gleichzeitig mit dem (Ausgangs-)Steueranspruch, seine Ausübung sei aber erst mög...