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Oberste FinBeh der Länder 29.11.2021 S 0625, BBK 24/2021 S. 1155

Steuerrecht | Zurückweisung der Einsprüche gegen den Zinssatz bis

Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen alle Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen durch Allgemeinverfügung zurück, soweit die Einsprüche Verzinsungszeiträume bis zum betreffen. Außerdem werden auch Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung zurückgewiesen, soweit sie Verzinsungszeiträume bis zum betreffen. In beiden Fällen ist die Verzinsung für volle Zinsmonate gemeint, die spätestens mit Ablauf des enden.

Soweit [i]Einsprüche für Zinszeiträume ab 1.1.2019 bleiben anhängig sich die Einsprüche oder Anträge auf Zinszeiträume ab dem beziehen, bleiben die Einsprüche bzw. Anträge anhängig. Über sie kann erst entschieden werden, wenn der Gesetzgeber einen neuen Zinssatz verabschiedet hat. Hierfür hat ihm das BVerfG eine Frist bis zum gesetzt.

Hinweis:

Bei [i]Allgemeinverfügung ist eine Einspruchsentscheidung einer Allgemeinverfü...