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Solidaritätszuschlag | Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben
Mit Beschluss v. hat der Zweite Senat des BVerfG eine Vorlage des BFH zu § 3 SolzG 1995 n. F. für unzulässig erklärt. Der BFH ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG i. d. F. vom vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert (, BStBl 2021 II S. 603). [i]Meier, Solidaritätszuschlag, infoCenter, NWB QAAAA-57086 Das BVerfG führt aus, dass die Vorlage nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt, da sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den BFH als auch die Erwägungen zur Verfassungswid...