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Sportwettensteuer | Besteuerung von Sportwetten
(1) Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i. S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt. (2) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a. F. ist nicht um die ggf. auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen (Bezug: § 10 Abs. 1, § 11, § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, § 21 RennwLottG; § 37 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest).
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Steuer 5 % des Nennwerts der Wettscheine bzw. des Spieleinsatzes. Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheins an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirk...