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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine Erbschaftsteuerpause
Die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz sind über den hinaus weiter anwendbar (Bezug: Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; § 19 ErbStG; § 74 FGO).
Das BVerfG hatte mit Urteil vom - 1 BvL 21/12, NWB AAAAE-81469 (BStBl 2015 II S. 50), angeordnet, dass das hinsichtlich § 13a verfassungswidrige ErbStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom bzw. hinsichtlich § 13b verfassungswidrige ErbStG i. d. F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom – auch in den seither geltenden Fassungen – weiter anzuwenden ist, der Gesetzgeber aber verpflichtet ist, eine Neuregelung spätestens bis zum zu treffen. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ErbStAnpG 2016 – vom