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Umsatzsteuer | BMF-Schreiben zur Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG
Nach dem BMF kann die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen, die mithilfe eines elektronischen oder computergestützten Kassensystems oder mithilfe einer elektronischen bzw. computergestützten Registrierkasse erteilt worden sind, dadurch erfüllt werden, dass aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) reproduziert werden kann.
Die digitalen Aufzeichnungen müssen die Anforderungen der GoBD erfüllen, also insbesondere vollständig, richtig und zeitgerecht erstellt sein.
Nach dem BMF genügt somit die jederzeitige Reproduzierbarkeit aus den digitalen Aufzeichnungen. Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wird entsprechend geändert.
Bislang [i]Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2021 genügte es, dass der Unternehmer bei Erstellung von Rechnungen mittels elektronischer Registrierkassen die Tagesendsummenbons a...