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Einkommensteuer | Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. beim Familienleistungsausgleich
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird ein noch nicht festsetzungsverjährter Kindergeldanspruch aufgrund der Anwendung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des StUmgBG v. (BGBl 2017 I S. 1682, BStBl 2017 I S. 865) ausgeschlossen, ist er auch bei der Günstigerrechnung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur in Höhe von 0 € zu berücksichtigen. (2) Die Frage, ob der Kindergeldanspruch durch die Frist des § 66 Abs. 3 EStG ausgeschlossen wird, haben die Finanzämter und Finanzgerichte selbständig und ohne Bindung an die Beurteilung im Kindergeldverfahren zu entscheiden.