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Abgabenordnung | Änderung einer bestandskräftig gewordenen Kirchensteuerfestsetzung
Laut kann eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung mitgeteilt wird, der Steuerpflichtige gehöre einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Steuerpflichtige bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgemäß gemeldet worden ist, weder nach § 175b Abs. 1 oder Abs. 2 AO noch nach § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2 oder § 173a AO geändert werden (Az. beim BFH: I R 6/21). [i] Meier, Kirchensteuer, infoCenter, NWB SAAAB-13227