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Abgabenordnung | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen: Auslegung des Begriffs „offener Fall“
Das zur Auslegung des Begriffs „offener Fall“ in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO Stellung genommen. „Offene Fälle“ liegen danach nur vor, wenn bis zum noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt. Kein „offener Fall“ liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.