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BBK Nr. 23 vom Seite 1109

Ausweis und Buchungen bei Investmentfonds im Betriebsvermögen

Rüdiger Happe

[i]Happe, Bilanzierung und Besteuerung von Investmentfonds im Betriebsvermögen, BBK 22/2019 S. 1069 NWB IAAAH-34356 Die Geldanlage in Fondsanteilen erfreut sich auch im betrieblichen Bereich zunehmender Beliebtheit. Bei der Bilanzierung und Besteuerung gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Dazu gehört u. a. die Bildung von Ausgleichsposten bei thesaurierenden Fonds. Insbesondere im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen stellt sich die Frage, ob diese Ausgleichsposten als Teil der Folgebewertung der Bilanzposition „Wertpapiere“ anzusehen sind. Der Beitrag stellt die Grundzüge der Buchungen bei der Fondsbilanzierung dar.

I. Besonderheiten bei Fondsanteilen

[i]Ronig, Investmentfonds: Überblick und Arten, infoCenter NWB JAAAH-68922 Investmentfonds werden als kurz- oder langfristiges Finanzierungsinstrument zunehmend auch in der betrieblichen Praxis eingesetzt. Das liegt zum einen daran, dass die Niedrigzinsphase nicht enden will, während sich zum anderen die Aktienmärkte auf einem Dauerhoch bewegen. Für bilanzierende Unternehmen ist die Anlage in Fonds mit einigen Besonderheiten verbunden, die sowohl die Bilanzierung als auch die Ermittlung der zu versteuernden Beträge betreffen. Hierauf wurde schon in BBK 22/2019 näher eingegangen.

Die dortigen Ausführungen werden im vorliegenden Buchführungs-Seminar vertieft und insbesondere die buchhalterische Abwicklung verdeutlicht. Außerdem werden die Bemessung und Verbuchung einer Teilwertabschreibung thematisiert. Eingegangen werden soll daher auf

  • die Buchungen beim Ankauf von Fonds,

  • die Verbuchung einer Vorabpauschale,

  • die Bemessung und Buchung einer Teilwertabschreibung sowie

  • die notwendigen Buchungen beim Verkauf der Fondsanteile.

Vorab werden kurz die Grundzüge der Fondsbesteuerung dargestellt.S. 1110

II. Grundzüge der Fondsbesteuerung ab 2018

1. Änderungen durch die Investmentsteuerreform

[i]Ebner, Das neue InvStG: Anwendungs- und Übergangsregelungen, NWB 9/2018 S. 564 NWB UAAAG-72811 Mit dem InvStG 2017 wurde das bis 2017 geltende Transparenzprinzip für Publikums-Investmentfonds aufgegeben. Die Fonds sind seither selbst steuerpflichtig.

Auch für die Anleger haben sich die Besteuerungsgrundlagen geändert: Der Besteuerung unterliegen hier die Ausschüttungen, der Gewinn/Verlust aus der Rückgabe oder Veräußerung der Anteile sowie die „Vorabpauschale“. Diese ersetzt die bisher von (thesaurierenden) Fonds ermittelten „ausschüttungsgleichen Erträge“.

Um den Steuerabfluss bei der Fondsgesellschaft zu kompensieren, werden die Erträge der Fonds, abhängig von der Art des Fonds, teilweise von der Besteuerung freigestellt.

2. Vorabpauschale

[i]Vorabpauschale bei WertsteigerungEine Vorabpauschale fällt an, wenn der Fonds eine Wertsteigerung gegenüber dem Vorjahr erzielt, soweit diese nicht ausgeschüttet wird. Für die Berechnung der Vorabpauschale sind drei Faktoren maßgeblich:

  • Basiszins,

  • Basisertrag des Fonds,

  • Wertzuwachs des Fonds.

Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine steuerliche Normrendite, die aus dem jährlich von der Bundesbank ermittelten Basiszins errechnet wird. Dieser leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab.

Hinweis:

Der [i]Keine Vorabpauschale 2021! Basiszinssatz für 2020 beträgt 0,07 %. Für 2021 hat die Deutsche Bundesbank einen negativen Wert von -0,45 % errechnet. Aufgrund des negativen Basiszinses wird für 2021 keine Vorabpauschale erhoben.

Zur Berechnung des Basisertrags wird der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang mit 70 % des von der Deutschen Bundesbank zum Jahresanfang errechneten Basiszinssatzes multipliziert.

[i]Begrenzung der Vorabpauschale durch FondszuwachsBegrenzt wird die Vorabpauschale auf den Zuwachs, den der Fonds bis zum Jahresende erzielt hat. Ist dieser geringer als die Vorabpauschale, wird dieser der Besteuerung zugrunde gelegt.

Beispiel

Der Wert des Fondsbestands am betrug 150.000 €, am  152.000 €. Die Vorabpauschale beträgt somit 73,50 € (150.000 • 0,07 % • 0,7).

Verglichen wird die Vorabpauschale mit dem Zuwachs, den der Fonds bis zum 31.12. erzielt hat. Ist dieser geringer als die Vorabpauschale, wird dieser für die Abgeltungsteuer zugrunde gelegt. In diesem Beispiel beträgt der Zuwachs 2.000 € und übersteigt die Vorabpauschale, die somit unverändert bleibt.

Durch diese doppelte Prüfung wird verhindert, dass mittels der Vorabpauschale eine Versteuerung erfolgt, auch wenn der Fonds keine Wertsteigerung erzielt hat.

Nach § 18 Abs. 3 InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen, im Beispiel also am .S. 1111

[i]Veräußerung der FondsanteileBei der Rückgabe oder Veräußerung ist der Gewinn um die Summe der Vorabpauschalen zu vermindern bzw. ein Verlust zu erhöhen. Damit wird eine doppelte Besteuerung verhindert.

3. Teilfreistellung

[i]TeilfreistellungssätzeDie Teilfreistellungssätze betragen:


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Natürliche Personen (Privatvermögen)
Natürliche Personen (Betriebsvermögen)
Körperschaften
Aktienfonds – mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen angelegt
30 %
60 %
80 %
Mischfonds – mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen angelegt
15 %
30 %
40 %
Immobilienfonds
mindestens 51 % in Immobilien-Gesellschaften angelegt
mindestens 51 % in Auslandsimmobilien angelegt

60 %

80 %

60 %

80 %

60 %

80 %

Die Teilfreistellung ist dabei auf alle Arten von Investmenterträgen (Ausschüttung, Vorabpauschale und Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Investmentanteilen), im betrieblichen Bereich auch auf Abschreibungen und Wertaufholungen anzuwenden.