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FG München  v. - 6 K 1458/19

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 2, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, EStG § 11 Abs. 2 S. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Geltung des Zu- und Abflussprinzips bei Vereinnahmung einer Stillhalterprämie für ein Optionsgeschäft in einem Jahr und Zahlung der Glattstellungspämie in einem anderen Jahr

Leitsatz

1. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem sind unter Beachtung des allgemein bei Überschusseinkünften geltenden Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei Stillhaltegeschäften mit periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss die erhaltenen Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern; Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte sind hingegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihres Abflusses geltend zu machen. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ordnet eine „getrennte” Besteuerung der Stillhalterprämie und der Glattstellungsgeschäfte an, ohne den Barausgleich zu regeln (vgl. , BStBl 2017 II S. 264); die Vorschrift bietet keine Grundlage, um von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, in welchem Zeitpunkt Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen sind.

2. Die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem eine Stillhalterprämie vereinnahmt worden ist, kann auch nicht im Hinblick auf in anderen Veranlagungszeiträumen abgeflossenen Aufwendungen für ein Glattstellungsgeschäft nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden, da die Zahlung der Glattstellungsaufwendungen kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf das Jahr der Vereinnahmung der Stillhalterprämie ist.

3. Eine Glattstellung liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn der Stillhalter eine Option der gleichen Art unter Closing-Vermerk kauft, wie er sie zuvor verkauft hat. Eine echte (beendende) Glattstellung ist gegeben, wenn das Glattstellungsgeschäft ein betrags- und fristenkongruentes Gegengeschäft ist, mit dem der Stillhalter seine Verpflichtung aus der Option zum Erlöschen bringt. Hierzu erwirbt der Stillhalter genau die Option, die er zuvor einem anderen eingeräumt hat, und macht durch den Glattstellungsvermerk (Closing-Order) eine Aufrechnung geltend. Ob Gegengeschäfte ohne einen solchen Glattstellungsvermerk als gegenläufige Geschäfte unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 2. Halbsatz EStG fallen, bleibt offen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 7
DStRE 2022 S. 328 Nr. 6
EStB 2022 S. 148 Nr. 4
ErbStB 2022 S. 13 Nr. 1
GStB 2022 S. 267 Nr. 8
AAAAH-95227

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