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BFH 09.06.2021 I B 60/20, IWB 22/2021 S. 882

BFH | § 50 Abs. 3 EStG ist auch bei sog. Mäanderstrukturen geltungserhaltend zu reduzieren

(1) Es ist durch die Rechtsprechung des „GS“, NWB NAAAG-87490) geklärt, dass § 50d Abs. 3 EStG auch bei Vorliegen einer sog. Mäanderstruktur unionsrechtswidrig und deshalb in Form der Eröffnung der Möglichkeit des Gegenbeweises über einen fehlenden Regelungsmissbrauch im Einzelfall geltungserhaltend zu reduzieren ist. (2) Es ist offensichtlich und nicht klärungsbedürftig, dass es für den Gegenbeweis zunächst ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige auf die hypothetische Anrechnungsmöglichkeit des mittelbaren Anteilseigners verweist. Das BZSt kann dies ggf. durch begründete gegenläufige Indizien entkräften.

Hinweis:

Die [i]Mäanderstrukturen sind nicht per se rechtsmissbräuchlich, Finanzverwaltung muss Versagung der Erstattung von Kapitalertragsteuern begründen Klägerin, eine niederländische BV, war Alleingesellschafterin einer inländischen GmbH. Nach einer konzerninternen Umst...