Digital ist besser
[i]Auch Belgien will vollständiges e-invoicing im B2B-Geschäft einführenDie Abwicklung grenzüberschreitender Lieferungen bereitet umsatzsteuerlich noch immer einige Probleme. Ein echtes rein digitales Verfahren hat für Unternehmen zahlreiche Vorteile, so beim Transport von Waren und durch die allgemeine Möglichkeit, Funktionen der Rechnungsstellung zu automatisieren und zu überwachen. Nicht zuletzt sinken nach erfolgreicher Implementierung die Kosten für diese Dienstleistungen. In Italien ist die digitale Rechnungsstellung bereits obligatorisch. In anderen EU-Mitgliedstaaten laufen Vorbereitungen dafür, so in Frankreich und Polen. Die jüngste Ankündigung zur schrittweisen Einführung des verpflichtenden e-invoicing machte Anfang November der belgische Finanzminister.
[i]BMF mit Informationen dazu unter e-rechnung-bund.deAuch um die rein technische Abwicklung zu vereinfachen, bereiten einige Staaten im B2B-Bereich ein striktes e-invoicing vor. Dies kommt auch den Behörden selbst zugute. Lieferanten für Bundesbehörden müssen in Deutschland seit einem Jahr grds. E-Rech-nungen einreichen. Die Verpflichtung zur vollständig digitalen Rechnungsstellung soll außerdem die berüchtigte „Mehrwertsteuerlücke“ für den Fiskus verkleinern. So oder so, hier gilt: Digital ist besser. Mit den Formaten und Spezifikationen (z. B. Peppol für die Bundesverwaltung) sollten sich Steuerexperten also befassen.
[i]Neues Gesetz zur UMCT in ChinaIn diesem Heft geht es ebenfalls um die Abwicklung und Besonderheiten der grenzüberschreitenden Umsatzsteuer. Plikat stellt ab die neue chinesische Urban Maintenance and Construction Tax dar. Dies ist eine Art lokaler Zuschlag auf die Mehrwert- und Verbrauchsteuer in China. Die UMCT wird indes ausdrücklich nicht auf die VAT erhoben, die für importierte Waren und die Erbringung von Dienstleistungen oder immateriellen Vermögenswerten durch ausländische Unternehmen/Personen gezahlt werden muss.
[i]Praktische Fragen der Umsatzsteuerabwicklung in der EU Rennar nennt ab die praktischen Schwierigkeiten beim seit Juli im Binnenmarkt geltenden OSS-Verfahren, zumal im E-Commerce bei Nutzung von „Fulfillment-Strukturen“ und beim „Drop-Shipping“. Er zeigt an typischen Fällen, wo die OSS-Deklaration möglich ist und wo sie auf Schwierigkeiten stößt bzw. unzulässig ist. Unzureichende Belegnachweise sind nicht selten der Grund für die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Doch sollen europaweit harmonisierte Verbrauchsteuerwaren im EMCS-Verfahren – dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren – unter Steueraussetzung befördert werden. Bei Wein, auf den in Deutschland keine Verbrauchsteuer erhoben wird, führt dies trotz klarer gesetzlicher Grundlagen teilweise zu rechtswidrigen Ergebnissen im Ausland. Dennoch kann sich der deutsche Unternehmer, wie Uhl/Höink ab zeigen, das Zusammenspiel der Zollbehörden nutzbar machen, indem er den verbrauchsteuerrechtlich erforderlichen EMCS-Nachweis auch für die Umsatzsteuerbefreiung nutzt.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 22 / 2021 Seite 1
NWB ZAAAH-95210