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Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
§ 20 UStG ermöglicht die sog. Ist-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Diese ist eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung). Erforderlich für die Ist-Besteuerung ist ein entsprechender Antrag. Das , hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein solcher Antrag auch konkludent erfolgen kann und welche Anforderungen an einen solchen Antrag zu stellen sind. Zu klären war außerdem, ob eine für eine bisherige unternehmerische Tätigkeit erteilte Genehmigung zur Ist-Besteuerung auch nach deren Beendigung für eine danach neu ausgeübte unternehmerische Tätigkeit gilt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Ein Antrag zur Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 UStG kann auch konkludent z. B. durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden, wenn für das FA deutlich erkennbar ist, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind.
2. Beendet der Steuerpflichtige seine unternehmerische Tätigkeit und nimmt später eine neue Tätigkeit auf, setzt die Ist-Besteuerung für diese neue Tätigkeit einen erneuten Antrag nach § 20 UStG voraus.
II. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten d...