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Belegnachweis beim „innergemeinschaftlichen Weinverkehr“
Rechtsanwalt Marko Uhl und Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Carsten Höink Dipl. Finanzwirt (FH), sind beide tätig für die AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg/Münster.
Wein wird von Deutschland aus in viele EU-Mitgliedstaaten exportiert. Dabei gelten umsatzsteuerrechtlich die allgemeinen Regelungen und dennoch ist Wein alles andere als eine herkömmliche „Exportware“. Die Besonderheit betrifft den Belegnachweis bei Verwendung des EMCS-Verfahrens bei grenzüberschreitenden Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
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I. Grundsatz der Nachweispflicht und Besonderheit bei Export von Wein
Unzureichende Belegnachweise sind häufiger Grund der nachträglichen Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG sind durch den entsprechenden Buch- und Belegnachweis (§ 17a ff. UStDV) nachzuweisen – ohne, dass dieser materiell-rechtliche Voraussetzung ist.
In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben. Dennoch unterliegt Wein den Regelungen der Verbrauchsteueraufsicht durch die Zollver...