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StuB Nr. 22 vom Seite 873

Das neue Besteuerungskonzept für Organschaften nach dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz

Überblick, Änderungen und Anwendungsfragen

StB Dr. Anja Rickermann und StB Florian Weeg

Mit dem Übergang von der Ausgleichspostenmethodik zur Einlagelösung steht die Organschaftsbesteuerung in Deutschland vor grundlegenden Änderungen. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über den bisherigen Status-Quo der Ausgleichspostenmethodik und ordnet sie in die bilanzielle Systematik der Organschaftsbesteuerung als Ganzes ein. Vor diesem Hintergrund stellt er die wesentlichen Änderungen sowie die steuerlichen Implikationen der neuen Einlagelösung nach KöMoG vor, die auf verschiedene Anwendungsfragen und den Übergang vom alten in das neue System hinleiten. Abschließend fließen die Erkenntnisse in eine zusammenfassende Gesamtbewertung ein.

Adrian/Fey, Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, StuB 14/2021 S. 557, NWB DAAAH-83079

Kernfragen
  • Welche wesentlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede bestehen zwischen der bisherigen Ausgleichspostenmethode und der neuen Einlagelösung?

  • Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit den Änderungen und erreicht er sie?

  • Welche ungeklärten Fragen und Lösungsvorschläge gibt es?

I. Einleitung

[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Zieglmaier/Heyd, Die ertrag- und umsatzsteuerliche Organschaft, Beilage zu StuB 9/2021 S. 1, NWB VAAAH-77478 Prinz, Besonderheiten bei ertragsteuerlicher Organschaft, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1610 NWB JAAAH-92820 Müller, in: Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, § 14, NWB VAAAH-79876 Spätestens seit Verkündung des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes („KöMoG“) am ist klar, was sich bereits zu Beginn des Jahres angekündigt hat: Die Besteuerungssystematik des deutschen Körperschaftsteuergesetzes steht ab dem Veranlagungszeitraum 2022 in vielerlei Hinsicht vor grundlegenden Veränderungen. Neben der im Fokus stehenden Körperschaftsteueroption für Personengesellschaften bildet die Abschaffung der Ausgleichspostenmethode in Organschaftsstrukturen einen der Kernpunkte des KöMoG. Primär intendiert der Gesetzgeber mit der neuen Einlagelösung eine Vereinfachung. Gleichermaßen könnte jedoch die Beendigung bzw. weitere Verhinderung von Steuerstundungsmodellen und damit die Finanzierungsfunktion einen wichtigen Einfluss auf die neuen Regelungen gehabt haben.

II. Aktuelle Organschaftsbesteuerung: Ausgleichspostenmethode

1. Grundlegendes

Kapitalgesellschaften gelten im deutschen Ertragsteuerrecht grds. als eigenständiges Steuersubjekt mit einer eigenständigen Steuerpflicht. Ihre Gewinne unterliegen der Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Lediglich im Falle einer Gewinnausschüttung oder einer Vergütung auf schuldrechtlicher Basis ergeben sich auch auf Gesellschafterebene Besteuerungsfolgen. Dieses sog. Trennungsprinzip – die Trennung der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene für Zwecke der Ertragsbesteuerung – kann durch die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft aufgehoben werden. Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft durch einen Ergebnisabführungsvertrag, ihr gesamtes Ergebnis an einen Organträger abzuführen, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung des Gewinns oder Verlustes auf dessen Ebene. Bei dem Organträger kommt es folglich zu einer Ergebniskonsolidierung für den Organkreis. Vorteilhaft ist dies insbesondere für eine gesellschaftsübergreifende Verlustverrechnung, die bei Kapitalgesellschaften sonst nicht möglich ist, und zur Vermeidung der anteiligen Gewinnausschüttungsbesteuerung nach Maßgabe des § 8b KStG.

Trotz der unmittelbaren Ergebniszurechnung zum Organträger bilanziert dieser die Beteiligung an der S. 874Organgesellschaft bislang mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten. Ohne jegliche Korrekturen käme es bei einer Veräußerung der Organgesellschaftsanteile zu einer Doppel- bzw. Nichtbesteuerung, wie das folgende Beispiel zeigt:

Beispiel

Die Organträger-GmbH OT gründete die Organgesellschafts-GmbH OG mit einem Stammkapital von 100.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
OT
Bet. OG
100
EK
100
0
0

Mit dem eingezahlten Kapital entwickelte die OG ein neues Produkt, das sie erfolgreich auf dem Markt platzieren konnte. Die erzielten Gewinne von insgesamt 30 versteuerte die OT.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigenes StB-Ereignis
0
Zuzurechnendes Einkommen OG
30
zvE OT
30