1. Nach den
Umständen des Einzelfalls ist der Zoll berechtigt, eine Liste von
im Inland tätig gewordenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom
ausländischen Arbeitgeber anzufordern, insbesondere wenn der Arbeitgeber
seiner Pflicht zur Meldung nach § 16 MiLoG nicht nachgekommen ist.
2. Im Anschluss an .
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 1156 GmbH-StB 2022 S. 30 Nr. 1 UAAAH-94633
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