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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Übergangsregelung bei Steuerbefreiung von Fluggastkontrollen

Das BMF hat den UStAE zur Steuerbefreiung der Umsätze für die Luftfahrt ( § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 2 UStG ) geändert. Die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen sind demnach steuerfrei. Es wird aber nicht beanstandet, wenn entsprechende Leistungen vor dem als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Kurz hinweisen möchten wir Sie auch auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Steuerbefreiung der Umsätze für die Luftfahrt. Was die Kontrollen von Fluggästen angeht, ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert worden.

Steuerbefreit sind nach der Auffassung des BMF nunmehr auch Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck, die vom Betreiber des Flughafens an eine Luftsicherheitsbehörde erbracht werden. Davon sind allerdings die nicht steuerbefreiten Leistungen zur Kontrolle des Flughafen- und Bodenpersonals zu unterscheiden.

Das gleiche Prinzip gilt auch bei Reinigungsleistungen. Das Saubermachen von Flugzeugen ist steuerfrei, nicht aber die Reinigung des Flughafengelä...