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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 03 | Außergewöhnliche Belastungen: Kein Steuervorteil bei Kostenbeteiligung an Corona-Rückholaktion

Auf Bund-Länder-Ebene wurde entschieden, dass Aufwendungen zur Kostenbeteiligung nach § 6 KonsG an der Corona-Rückholaktion des Auswärtigen Amtes im Frühjahr 2020 keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG sind, wenn die Auslandsreise als solche (wie bei einer Urlaubsreise) nicht zwangsläufig und notwendig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG war. Das hätte man auch anders beurteilen können. Die Rückholaktion selbst war ja sehr wohl zwangsläufig und notwendig.

Als Nächstes geht es um die Frage, ob diejenigen, die im März und April letzten Jahres infolge der weltweiten Reisebeschränkungen wegen der Corona-Pandemie im Ausland festsaßen und mit staatlicher Hilfe in die Heimat zurückgeflogen wurden, ihre selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.

Immerhin rund 240.000 Reisende – überwiegend Urlauber – wurden im Rahmen der größten Rückholaktion in der Geschichte der Bundesrepublik nach Deutschland zurückgebracht. Für Individualreisende charterte das Auswärtige Amt Maschinen, die 260 Flüge absolvierten und bis Ende April etwa 67.000 Menschen aus rund 65 Ländern nach Deutschland flogen. Nach dem Konsulargesetz sind die Betroffenen grundsätz...