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NWB Nr. 46 vom Seite 3372

Versteuerung von Corona-Hilfen in Einzelfällen

Vermehrt Einsprüche – OFD NRW reagiert mit Verfügung

Dr. Hans-Peter Dellner

[i]Dellner, NWB 21/2021 S. 1514Auch im Steuerrecht wirft die Pandemie wegen des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2 (Corona-Krise) ungewohnte Fragen auf, die teilweise neuer Lösungsansätze bedürfen. In NWB 21/2021 S. 1514 hatte der Verfasser systematische Betrachtungen zur Versteuerung von Corona-Hilfen angestellt. Diese Ausführungen lösten nicht nur einige Rückfragen der Leserschaft aus, es wurden auch vermehrt Einsprüche zur steuerlichen Behandlung der ausgezahlten Corona-Hilfen eingelegt. Dies führt jedenfalls die OFD NRW als auslösendes Moment für ihre Verwaltungsanweisung v.  an, über die in einigen Informationsdiensten berichtet wurde. Die Sichtweise der OFD gibt Anlass zu einer genaueren Betrachtung der Versteuerung von Corona-Hilfen in Einzelfällen.

I. Verfügung der OFD NRW

[i]Interne, nicht bundesweit abgestimmte VerfügungWie die OFD berichtet, beantragen momentan vermehrt Einspruchsführer die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG unter Verweis darauf, dass die Corona-Hilfen als Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG und damit als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu behandeln seien (OFD NRW, Vfg. v. ). Es handelt sich wohl um eine interne Verfügung, die nicht bundesweit abgestimmt ist. Die OFD weist die nordrhein-westfälischen Finanzämter an, die beantragte Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz abzulehnen.

[i]Corona-Hilfen = laufende BetriebseinnahmenCorona-Hilfen seien laufende Betriebseinnahmen. Zum einen seien die staatlichen Corona-Hilfen als Zuschuss nach R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR einzuordnen, da der Staat den Zuschuss zumindest auch in seinem eigenen Interesse gewähre. Die Geldzahlung erfolge nämlich aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen und stelle nicht ausschließlich eine Hilfe für in ihrer Existenz bedrohte Betriebe dar. S. 3373Damit sei diese Geldzahlung mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift nach allgemeinen Grundsätzen als steuerpflichtige Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und unterliege sowohl der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer.

Wegen dieses mitvorliegenden Eigeninteresses der öffentlichen Hand liege auch keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG vor, die Voraussetzung für den Zugang zur Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sei.