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Die Pflicht zur Zuordnung und die Unklarheit für die Frist ihrer Dokumentation
Bei gemischt – privat und unternehmerisch – genutzten Gegenständen hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er diese insgesamt, teilweise oder gar nicht seinem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmen zuordnet – mit entsprechenden Folgewirkungen für den Vorsteuerabzug. Nach der bisherigen Rechtsprechung des V. Senats des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 14 ff. UStAE) gelten hierbei folgende Maßgaben: Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, könne diese nicht unterstellt werden. Die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen erfordere eine zeitnahe Dokumentation; die für das Finanzamt erkennbare Zuordnungsentscheidung müsse spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen. Durch die Vorlageverfahren (, BStBl 2021 II S. 112; BStBl 2021 II S. 118