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UKlaG-Liste | Zum Erwerb der Klagebefugnis nach dem UKlaG
Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) muss sich ein Verein in seinem Tätigkeitsbereich an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Das bedeutet aber nicht, dass eine Aufklärung oder Beratung nur gegenüber eigenen Mitgliedern in jedem Fall die Eintragungsfähigkeit des Vereins hindert.
Konkret geht es um einen in Regensburg ansässigen Mieterverein, der beim Bundesamt für Justiz in Bonn die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten [i]Zur Klageberechtigung der StBK Gilgan, NWB 26/2020 S. 1951, 1956Einrichtungen nach dem UKlaG begehrt. Da der Verein neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbraucherschaft im Raum Regenburg eine umfangreiche Beratungstätigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten belegt, die in regelmäßig jährlic...