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Corona | Keine Anwendung von § 34 EStG für Corona-Hilfen (FinMin)
Die verschiedenen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährten Finanzhilfen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine Tarifermäßigung i. S. des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG ist nicht zu gewähren
Hintergrund: Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte, die der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen können, u. a. Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht.
Das FinMin Schleswig-Holstein führt hierzu aus:
Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen nicht vor, da hierunter nur der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen fällt. Nicht erfasst werden Entschädigungen, die Ausgaben ausgleichen. Allen bekannten Förderprogrammen ist jedoch gemein, dass förderfähige fixe Betriebsausgaben erset...