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Corona | Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen (FinMin)
Es wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum passiviert wird. Für die Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG
Hintergrund: Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beantragen.
Im August 2021 wurden die Unternehmen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht bereits zurück gezahlt hatten von der IB.SH aufgerufen, den ta...