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IWB Nr. 21 vom Seite 860

Der DAC6-Datensatz nach § 138f AO

Häufig wiederkehrende Problem- und Fragestellungen

Olga Asseburg-Wietfeldt und Martin J. Chwalek

Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind in Deutschland seit Juli 2020 insbesondere aufgrund der §§ 138d ff. AO an das BZSt, als die u. a. für deren Sammlung, Sortierung, Zuordnung sowie Auswertung zuständige Finanzbehörde, zu übermitteln. Die Anwendung der vergleichsweise jungen Vorschriften, welche infolge einer Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 bzw. ihrer Vorgaben mit Wirkung zum Eingang in das deutsche Steuerrecht fanden, können mitunter jedoch für Unsicherheiten im Rahmen der Befüllung und Übermittlung des Datensatzes sorgen. Der vorliegende Beitrag soll ausgewählte Problem- und Fragestellungen aus diesem Bereich beleuchten.

Kernaussagen
  • Die Übermittlung der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gem. §§ 138d ff. AO hat gem. § 138f Abs. 1 AO mit einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erfolgen, dessen Inhalte in § 138f Abs. 3 AO spezifiziert werden.

  • Bei Erstellung des Datensatzes ist besondere Sorgfalt auf eine korrekte und schemakonforme Befüllung zu legen, um eine Übermittlung fehlerhafter Meldungen zu vermeiden, die zu systemseitigen Zurückweisungen führen.

  • Die amtliche Datensatzbeschreibung und das Kommunikationshandbuch bieten viele praktische Hilfestellungen und Hinweise, insbesondere zu sog. Fehlercodes; sie sollten daher stets berücksichtigt werden.