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Ort der Geschäftsleitung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 845Die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist – insbesondere bei im Ausland gegründeten vermögensverwaltenden Gesellschaften – in der jüngeren Vergangenheit zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden geraten. Dies erklärt sich auch durch die zahlreichen steuerlichen Konsequenzen, die an einen inländischen Ort der Geschäftsleitung geknüpft sind. Hierbei behandelt die Finanzverwaltung oftmals – ggf. auf Basis eines selektiv aufbereiteten Sachverhalts – die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung als reines „Sachverhaltsthema“. Die mit der Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung (§ 10, § 12 und § 13 AO sowie den abkommensrechtlichen Grundlagen in Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 OECD-MA 2014) verbundenen offenen Fragen und Auslegungsprobleme werden häufig ausgeblendet. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass sich eine sorgfältige Sachverhaltsaufarbeitung sowie eine tiefgehende rechtliche Analyse lohnen.
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I. Sachverhaltsprüfung und Bewertung im konkreten Fall
[i]Nur Prüfung der Umstände des Einzelfalls liefert ein zutreffendes „funktionsadäquates Verständnis“Bei der Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung ist eine Individualprüfung geboten, die Art und Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens bzw. die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt....