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Geänderte Verwaltungsauffassung zur Zurechnung bei Cum/Cum-Gestaltungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3224Das BMF veröffentlichte mit Schreiben v. (BStBl 2021 I S. 995) die geänderte Verwaltungsauffassung zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums. Steuerpflichtige sollten die im Einzelfall bestehende Pflicht zur Abgabe einer Korrekturerklärung gem. § 153 AO in den Blick nehmen.
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Begriffsbestimmungen
[i]BMF, Schreiben v. 9.7.2021, BStBl 2021 I S. 995Das BMF-Schreiben definiert zunächst einzelne Begriffe. Hierzu zählen Cum/Cum-Transaktion (Rz. 1), die Cum/Cum-Gestaltung (Rz. 2) und in Abgrenzung hierzu die strukturierte Wertpapierleihe (Rz. 3 bis 5).
Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen
[i]Neu: wirtschaftliche ZurechnungAnschließend legt das BMF seine Ansicht zur wirtschaftlichen Zurechnung von Aktien und den steuerlichen Folgen dar (Rz. 11 bis 18). Hier besteht der Kernpunkt der geänderten Verwaltungssicht. Zuvor hatte das BMF die Ansicht vertreten, dass bei Cum/Cum-Transaktionen mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers bzw. Erwerbers vor dem Dividendenstichtag von einem Übergang des zivilrechtlichen und grundsätzlich auch des wirtschaftlichen Eigentums auszugehen ist. Nach der neuen Verwaltungssicht geht mit dem zivilrechtli...