Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung | Zum Schutzbereich eines Anwaltsvertrags
Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags ist, dass bereits bei Übernahme des Mandats erkennbar ist, dass auch der Dritte in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen ist. Dies gilt für das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern (§ 64 GmbHG a. F.) nur, wenn das Mandat sich ausdrücklich auf eine insolvenzrechtliche Beratung bezieht.
Ist lediglich eine allgemeine Beratung der Gesellschaft vereinbart, besteht im Rahmen des anwaltlichen Vertragsverhältnisses allenfalls eine nebenvertragliche Hinweis- und Warnpflicht, [i]Zum VzD Arens, NWB 36/2020 S. 2680wenn sich im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit entsprechende Anhaltspunkte für die Gefahr einer Insolvenz des Mandanten ergeben. Es führt dann aber zu weit, den Geschäftsführer in den haftungsrechtlich relevan...