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Einkommensteuer | Keine Berücksichtigung des Verlusts einer stillen Beteiligung an einem Drittstaatenunternehmen
Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt laut nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. mit Satz 2 EStG. „Gewinnminderungen“ i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern.