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NWB Nr. 43 vom Seite 3213

Gleich lautende Erlasse zu § 10 StBerG n. F.

Durch das im Juli 2021 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl 2021 I S. 2363) [i]Günther/Willerscheid, NWB 34/2021 S. 2541 wurde auch § 10 StBerG neu gefasst. Die Änderungen treten wie auch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder „zur Übermittlung von Daten nach § 10 Steuerberatungsgesetz vom “ am in Kraft. Die Erlasse treten dann an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG v.  (BStBl 2014 I S. 1195).

Der neu gefasste § 10 StBerG

[i]Es fehlt bisher ein stimmiges GesamtsystemGrund für die Änderung des § 10 StBerG, der die Übermittlungspflichten an (und durch) die Berufskammern regelt, war, dass die Vorschriften der vergleichbaren § 36 BRAO, § 34 PAO, § 36a WPO und § 64a BNotO ohne inhaltlichen Grund teilweise unterschiedliche Inhalte haben und dies ein stimmiges Gesamtsystem verhindert (BT-Drucks. 19/27670, Begründung S. 158 f., 273).

[i]Absatz 1 entfälltAbsatz 1, der die Mitteilungen über Pflichtverletzungen betrifft, entfällt, was aber keine inhaltliche Änderung nach sich zieht, da Tatsachen, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, zugleich di...