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Ersatzteile als Anlage- oder Umlaufvermögen
I. Sachverhalt
Verkäufer V AG hat an Käufer K AG sämtliche Anteile an der U GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung auf den (Closing Date) veräußert. Zum Closing Date muss V eine Bilanz der U erstellen. Wenn das Nettoumlaufvermögen in dieser Bilanz einen bestimmten Betrag über- bzw. unterschreitet, erhöht bzw. mindert sich der Kaufpreis. Für die Bilanzierung in der Closing Bilanz sieht der Kaufvertrag a) Anwendung des HGB und der GoB sowie b) bei mehreren von der h. M. akzeptierten Bilanzierungsalternativen Ansatz- und Bewertungsstetigkeit vor.
In der Closing Bilanz sind diverse Ersatzteile für Maschinen und Anlagen als Umlaufvermögen ausgewiesen. Sie gehören teils zur Erstausstattung der Maschinen, sind teils aber auch selbständig und mit zeitlichem Versatz zum Anlagenzugang angeschafft worden. Die versetzt angeschafften Ersatzteile entfallen sowohl auf kundenspezifisch für U gefertigte Ersatzteile als auch auf allgemein am Markt erhältliche.
Während U in den Vorjahren hinsichtlich der Qualifizierung von Ersatzteilen als Anlage- oder Umlaufvermögen teils nach der Nutzungsdauer differenziert hat, weist die von V erstellte Closing Bilanz sämtliche Ersatzteile im Umlaufvermögen aus. K bestreitet diese Qualifizierung und verlangt im eingeleiteten Schiedsverfahren einen Ausweis als Anlagevermögen.
II. Fragestellung
Wie sind die Ersatzteile unter Beachtung der vertraglichen Stetigkeitsabrede auszuweisen?