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Die Beurkundung als sicherster Weg – (k)eine Haftungsfalle für den Notar
Rechtsunsicherheit nach dem Januar-Urteil des BGH wirkt sich auf Belehrungspflichten aus
Der Bundesgerichtshof (, NWB VAAAH-11050) hatte im sog. Januar-Urteil entschieden, dass § 179a AktG, wonach ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur [i]Bisle, NWB 25/2019 S. 1822Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf, nicht entsprechend auf die GmbH anwendbar ist. Ungeachtet dieser höchstrichterlichen Entscheidung entschied das Oberlandesgericht Celle (Hinweisbeschluss v. - 3 U 72/21, NWB PAAAH-92468) kürzlich, dass ein Notar keine Amtspflicht verletzt, wenn er eine Beurkundung der Übertragung des Gesellschaftsvermögens einer GmbH als sichersten Weg empfiehlt und in der Folge daraus weitere Kosten für die Urkundsbeteiligten erwachsen. Das Gericht bestätigt damit die kritischen Stimmen in der juristischen Literatur, nach denen nach wie vor wichtige Fragen zur Formbedürftigkeit bei der Vermögensübertragung der GmbH offen sind.
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I. Die Leitung einer GmbH – nicht nur eine Sache des Geschäftsführers
1. Grundlagenkompetenz der Gesellschafter
[i]Grundlagenkompetenz als Grenze der Leitungsbefugnis des GFDie Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers (§ 35 GmbHG) ist umfassend und erstreckt sich auf alle operativ zur Leitung der Gesellsch...