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Umsatzsteuer | EuGH bestätigt Frist für umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen
Der EuGH bestätigt die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer sein umsatzsteuerliches Zuordnungswahlrecht für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, bis zum gesetzlichen Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung ausüben muss. Dies ist im Regelfall der 31.7. des Folgejahres, aktuell aber der für angeschaffte Gegenstände des Jahres 2020, da die Erklärungsfrist coronabedingt um drei Monate verlängert worden ist.
Der [i]EuGH verweist auf Verhältnismäßigkeitsgrundsatz EuGH hält die Frist nur dann nicht für rechtmäßig, wenn sie im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dem Vorsteuerabzug kommt im Umsatzsteuersystem eine herausragende Bedeutung zu. Daher muss nun vom BFH geprüft werden, ob es weniger einschneidende Maßnahmen als die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund einer Versäu...