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NWB Nr. 42 vom Seite 3098

Entschädigung nach dem IfSG in Abhängigkeit vom Corona-Impfschutz

Erika Simon

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt Arbeitnehmern, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise untersagt oder eine Quarantäne („Absonderung“) angeordnet wurde, (nur) im Grundsatz eine finanzielle Entschädigungsleistung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

Ausschluss von Entschädigungen bei vermeidbaren Quarantäneanordnungen

[i]Impfung muss gesetzlich vorgeschrieben oder öffentlich empfohlen seinEs gibt verschiedene Gründe, aus denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 und 1a IfSG ausgeschlossen sein kann. Eine Entschädigung erhält u. a. nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG). Die öffentlichen Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe werden auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission durch die obersten Landesgesundheitsbehörden (Gesundheitsminister) ausgesprochen (§ 20 Abs. 3 IfSG).

Einschränkung von Entschädigungen nach Quarantäneanordnung wegen COVID-19

[i]GMK verabredet öffentliche Empfehlung für eine SchutzimpfungDie Gesundheitsminister der Bundesländer haben im September beschlossen, dass sie „spätestens ab dem denjenigen Personen keine Entschädigungsleistunge...