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Umsatzsteuer | Frist zur Ausübung des Zuordnungswahlrechts (EuGH)
Art. 168 Buchst. a in Verbindung
mit Art. 167 der MwStSystR ist dahin auszulegen, dass er nationalen
Bestimmungen nicht entgegensteht, die von einem nationalen Gericht so ausgelegt
werden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in
Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen
des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein
Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines
Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum
Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder
hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands
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