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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4206/18 EFG 2021 S. 1932 Nr. 22

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 53, EStG § 11 Abs. 1 S. 4, EStG § 38a Abs. 1 S. 3, SGB IV § 7b Abs. 1 Nr. 3, SGB IV § 7 f., SGB IV § 14 Abs. 1

Lohnsteuerhaftung

Zufluss und Steuerpflicht von Abfindungsleistungen an ausscheidende Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans bei Gutschrift auf Zeitwertkonten (Langzeitkonten) und anschließender Übertragung an die Deutsche Rentenversicherung Bund

Leitsatz

1. Abfindungsbeträge, die an die Arbeitnehmer weder bar ausgezahlt noch deren Bankkonten gutgeschrieben wurden, sind zugeflossen, wenn die Arbeitnehmer mit der einvernehmlichen Zuführung ihrer mit Beendigung ihres Dienstverhältnisses fällig gewordenen Abfindungsbeträge auf ihre bestehenden Langzeitkonten die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Beträge erlangt haben.

2. Die an sich nach § 3 Nr. 53 EStG steuerbefreite Übertragung der um die Abfindungen aufgestockten Wertguthabenkonten der Arbeitnehmer auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vermag mangels wirksam abgeschlossener Wertguthabenvereinbarungen an der Lohnsteuerpflicht nichts zu ändern.

3. Die im Streitfall zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Kündigung der Beschäftigungsverhältnisse abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarungen sind unwirksam, weil der von den Beteiligten verfolgte Vertragszweck nicht erreicht werden konnte und es den Vereinbarungen von vornherein an einer Geschäftsgrundlage fehlte.

4. Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen geleistet werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 3 SGB IV.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 34
DStRE 2022 S. 1100 Nr. 18
EFG 2021 S. 1932 Nr. 22
EStB 2022 S. 147 Nr. 4
GStB 2022 S. 84 Nr. 3
GmbH-StB 2022 S. 28 Nr. 1
AAAAH-92794

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