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LSG Hamburg Urteil v. - L 1 KR 28/23 D

Der Kläger macht als Gesamtrechtsnachfolger einen Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen geltend, die auf ein nach eingetretenem Störfall (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch <SGB IV>, hier: vorzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod der Beschäftigten) in Arbeitsentgelt umgewandeltes Zeitguthabenkonto abgeführt wurden. Streitig ist dabei insbesondere der bei der Beitragsberechnung gemäß § 23b Abs. 2 S. 3 SGB IV zu Grunde zu legende Zeitpunkt der ersten Gutschrift auf dem Wertguthaben.

Fundstelle(n):
BAAAJ-60268

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