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Der über Betriebsgrenzen hinauswirkende Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichheitssatz verhindert Leistungen des Arbeitgebers nach Gutdünken –
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird der Gleichbehandlungsgrundsatz in ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannt. Er verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde Gruppenbildung. Bildet der Arbeitgeber also Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, [i]Jähne, NWB 29/2021 S. 2135muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Das Bundesarbeitsgericht (, NWB UAAAH-83043) hatte jüngst über eben diese Fragestellung und die Anforderungen an eine Gruppenbildung zu befinden. Es ging um die von einem Gewerkschaftssekretär von der Gewerkschaft ver.di begehrte und von dieser abgelehnten Erteilung einer „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt“, die er für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer benötigt. Nach seinem Vortrag beschäftigt ver.di bundesweit mindestens 19 Arbeitnehmer in der Funktion eines Syndikusrechtsanwalts.
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I. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgeme...